Unsere Partnerkanzlei in Griechenland
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Büro in Thessaloniki
RA Paschalis K. Lampropoulos
Tsimiski Strasse 17
GR 54624 Thessaloniki
Telefon: 00302 31 0535588 u. 547487
Telefax: 00302 31 0547487
Unsere Partnerkanzlei in Griechenland bietet Ihnen Beratung, sowohl im griechischem Erbrecht, als auch im griechischem Familienrecht
Griechisches Recht
Griechisches Erbrecht
Bei allen Erbrechtsfällen von deutschen Staatsangehörigen mit Vermögen in Griechenland oder von Griechen mit Vermögen in Deutschland ist es nötig, sich mit dem deutsch-griechischen internationalen Erbrecht zu befassen.
Bei konkreten Fragen und Problemen beraten und vertreten wir Sie schnell, kompetent und zuverlässig.
Bitte wenden Sie sich in diesem Falle an
Herrn Rechtsanwalt Volker Schernikau
E-Mail: [email protected],
Tel.: 05193/98610 oder an
Herrn Rechtsanwalt Paschalis K. Lampropoulos
in unserem assoziierten Büro in Theassaloniki (Tel.: 00302 31 0535588 u. 547487).
Griechisches Erbrecht
Das griechische Erbrecht weist große Ähnlichkeiten zum deutschen Erbrecht auf, da es sich auf das deutsche BGB stützt. Es gibt jedoch einige wichtige Unterschiede und Besonderheiten zu beachten.
Wichtige Aspekte:
Gesetzliche Erbfolge:
-Teilt die Erben in Ordnungen ein (Kinder, Eltern und Geschwister, Großeltern, Urgroßeltern, überlebender Ehegatte)
-Der überlebende Ehegatte erbt neben Erben der ersten Ordnung 1/4 des Nachlasses
Pflichtteilsrecht:
-Ähnlich wie im deutschen Recht sind Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten pflichtteilsberechtigt
-Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
Testamentsformen:
-Eigenhändiges Testament (handschriftlich, datiert und unterschrieben)
-Öffentliches Testament (vor einem Notar)
-Geheimes Testament (versiegelt beim Notar hinterlegt)
Erbschaftssteuer:
-Steuerfreier Betrag von 150.000 € für Kinder, Enkelkinder, Ehegatten, Lebenspartner und Eltern des Erblassers
-Progressiver Steuersatz von 1% bis 40% je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe des Erbes
Ausschlagung der Erbschaft:
-Muss innerhalb von vier Monaten nach Kenntnis des Erbfalls erfolgen
-Bedarf einer notariellen Erklärung oder einer Erklärung zu Protokoll des Nachlassgerichts
Erbengemeinschaft:
-Im Gegensatz zum deutschen Recht entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft
-Jeder Miterbe kann über seinen Anteil frei verfügen
Unterschiede der Testamentserrichtung nach deutschem und griechischem Recht.
Sowohl das deutsche als auch das griechische Recht kennen verschiedene Formen der Verfügung von Todes wegen. Beide Rechtssysteme unterscheiden zwischen dem privatschriftlichen und dem öffentlichen Testament.
Während in Deutschland ein (öffentliches) Testament bereits mit 16 Jahren errichtet werden kann, beginnt die Testierfähigkeit in Griechenland generell erst mit 18 Jahren.
Das private Testament muss nach beiden Rechtsordnungen vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. In Deutschland sollen Vor- und Familienname ausgeschrieben und Ort und Zeit der Errichtung angegeben sein (§ 2247 BGB). Die Angabe des Datums ist nach griechischem Recht eine Wirksamkeitsvoraussetzung (Art. 1721 ZGB).
Das öffentliche Testament wird in Deutschland entweder vom Erblasser gegenüber dem Notar erklärt und von diesem niedergeschrieben, oder der Erblasser überreicht dem Notar ein (offenes oder verschlossenes) Schreiben mit der Erklärung, dass es sich dabei um seinen letzten Willen handele. Diese Schrift muss nicht handschriftlich sein und braucht auch nicht vom Erblasser selbst zu stammen (§ 2232 BGB).
In Griechenland wird das öffentliche Testament vom Erblasser mündlich gegenüber dem Notar in Anwesenheit von drei Zeugen erklärt. Zwei der Zeugen können durch einen zusätzlichen Notar ersetzt werden (also 2 Notare, ein Zeuge). Nahe Verwandte, Ehegatten, die im Testament Bedachten oder als Testamentsvollstrecker vorgesehene Personen dürfen nicht als Notar oder Zeuge mitwirken (Art. 1724 ff. ZGB).
Ein gemeinschaftliches Testament, wie es nach deutschem Recht für Ehegatten zulässig ist (§ 2265 BGB), ist nach griechischem Recht nicht möglich (Art. 1717 ZGB).
Auch den Erbvertrag, den das deutsche Recht vorsieht (§ 2274 ff. BGB), kennt das griechische Recht nicht (Art. 368 ZGB).
Nach griechischem Recht besteht hier nur die Möglichkeit, auf einen Vermächtnisvertrag oder eine Schenkung von Todes wegen auszuweichen, Art. 2032 ff. ZGB. Auf diese Rechtsgeschäfte finden in Griechenland die Vorschriften über Schenkungen Anwendung, während sie in Deutschland wie Verfügungen von Todes wegen zu behandeln sind.
Nach deutschem Recht hat der Erblasser in beschränktem Umfang die Möglichkeit, das anwendbare Recht selbst zu wählen (und zwar kann er für in Deutschland gelegenes unbewegliches Vermögen die Anwendbarkeit des deutschen Rechts wählen, Art. 25 II EGBGB). Eine derartige Rechtswahl ist nach griechischem Recht ausgeschlossen.
Mit dem Pflichtteilsrecht werden dem Erblasser besonders nahe stehenden Personen vor den Folgen einer Enterbung geschützt.
Pflichtteilsberechtigt sind sowohl nach deutschem als auch nach griechischem Recht die Abkömmlinge (Kinder, Enkel usw.), die Eltern sowie die Ehegatten des Erblassers. Auch beträgt die Pflichtteilsquote in beiden Rechtssystemen grundsätzlich 50 % des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB, Art. 1825 ZGB).
Darüber hinaus besteht jedoch ein gravierender Unterschied: So wird nach deutschem Recht der Pflichtteilsberechtigte durch die Ausübung seines Pflichtteilsrechts nicht Erbe. Sein Pflichtteilsanspruch beteht vielmehr in einer Nachlassverbindlichkeit (§ 2303 BGB). Das bedeutet, dass er vom Erben die Auszahlung der Hälfte des Wertes verlangen kann, den sein gesetzlicher Erbteil gehabt hätte.
Nach griechischem Recht wird der Pflichtteilsberechtigte dagegen Miterbe; nur wird sein Anteil am Erbe auf die Hälfte des gesetzlichen Anteils gekürzt. Man nennt dieses Institut daher auch obligatorische Rechtsfolge, da der Erblasser die Begünstigten nur bei Vorliegen besonderer Umstände enterben kann. Die Miterbenstellung tritt kraft Gesetzes mit dem Erbfall ein.
Die gesetzliche Erbfolge nach deutschem und nach griechischem RechtDas griechische Zivilgesetzbuch entstand in enger Anlehnung an das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch. Es ist daher nicht verwunderlich, dass es viele ähnliche Regelungen in beiden Gesetzbüchern gibt.
Auch die gesetzliche Erbfolge nach griechischem Recht ist der Regelung im deutschen Recht ähnlich. In beiden Regelungen beruht die gesetzliche Erbfolge auf Verwandtschaft. Die einzigen Ausnahmen von diesem Grundsatz bilden der Ehegatte und der Staat.
Die Verwandten werden in Ordnungen eingeteilt. Kinder und andere Abkömmlinge des Erblassers bilden die 1. Ordnung, Eltern und deren Abkömmlinge die 2. Ordnung, Großeltern und deren Abkömmlinge die 3. Ordnung usw. Die Zahl der Ordnungen ist nach deutschem Recht nicht, nach griechischem Recht dagegen auf vier begrenzt. Die Angehörigen einer Ordnung sind nur dann zu Erben berufen, wenn kein Angehöriger einer vorherigen Ordnung mehr existiert. Innerhalb der Ordnungen treten in der Regel die Abkömmlinge an die Stelle eines weggefallenen Erben. Der Grad der Verwandtschaft zum Erblasser ist im deutschen Recht nicht beschränkt, im griechischen Recht dagegen sind nur bis zum 4. Grad Verwandte zu Erben berufen (mit Ausnahme der eigenen Abkömmlinge des Erblassers). Sind keine gesetzlichen Erben (und auch keine Ehegatte) vorhanden, erbt sowohl nach deutschem wie nach griechischem Recht der Fiskus (Art. 1824 ZGB, § 1936 BGB).
Das Erbrecht des Ehegatten ist im griechischen Recht in Art. 1820 ZGB geregelt. Danach erbt der Ehegatte neben Abkömmlingen des Erblassers 1/4, neben Angehörigen der 2. bis 4. Ordnung 1/2. Nur wenn keine Angehörigen der 1. bis 4. Ordnung vorhanden sind, erbt der Ehegatte allein.
Zusätzlich erhält der Ehegatte im Falle der gesetzlichen Erbfolge (also nicht bei testamentarischer Verfügung) den sogenannten „Voraus„ (Art. 1820 Satz 2 ZGB). Darunter sind die von ihm allein oder von beiden Ehegatten gemeinsam genutzten Haushaltsgegenstände zu verstehen (z.B. Möbel, Pkw usw.). Die Bedürfnisse von miterbenden Kindern werden berücksichtigt, soweit es die Umstände erfordern (Art. 1820 Satz 3 ZGB).
In Deutschland hängt das Erbrecht des Ehegatten von der Wahl des ehelichen Güterstands ab. Im wohl häufigsten Fall, dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erbt der Ehegatte neben Abkömmlingen des Erblassers 1/2, neben Eltern, Geschwistern und Großeltern 3/4, und im übrigen allein. Ohne die Erhöhung des Erbteils durch den Zugewinn, der pauschal mit 1/4 des Erbteils angenommen wird, erbt der Ehegatte (also beispielsweise bei vereinbarter Gütertrennung) neben Abkömmlingen 1/4, neben Eltern Geschwistern und Großeltern 1/2, und im übrigen allein.
Der Voraus des Ehegatten besteht nach deutschem Recht in einem Anspruch auf die zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke. Neben Abkömmlingen des Erblassers besteht der Anspruch auf den Voraus nur so weit, wie er zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt wird.
Eingetragene Lebenspartner sind in Deutschland erbrechtlich im wesentlichen den Ehegatten gleichgestellt. Das umfasst auch das Pflichtteilsrecht sowie das Recht, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. In Griechenland gibt es bislang noch keine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft.
Nichteheliche Kinder sind sowohl nach deutschem Recht (seit dem 01.04.1998) als auch griechischem Recht den ehelichen Kindern erbrechtlich gleichgestellt. Das gleiche gilt für Adoptivkinder (in Deutschland seit dem 01.01.01997), sofern sie als Minderjährige adoptiert wurden. Ein volljährig adoptiertes Kind erwirbt Erbrechte nur gegenüber dem Annehmenden, nicht auch gegenüber dessen Verwandten. Dafür bleibt das Erbrecht gegenüber der leiblichen Familie bestehen, welches bei der Minderjährigen-Adoption erlischt.
Wann immer mehrere Personen gleichzeitig zu Erben berufen sind, entsteht kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft. Die Verhältnisse der Angehörigen dieser Erbengemeinschaft zueinander stellen sich jedoch nach deutschem und nach griechischem Recht unterschiedlich dar:Während nach griechischem Recht eine Bruchteilsgemeinschaft entsteht (Art. 1884 ZGB), bilden die Erben nach deutschem Recht eine Gesamthandsgemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB)
Zu Schwierigkeiten kann es kommen, wenn das sogenannte Erbstatut (also das Recht, welches auf den Erbfall Anwenung findet) und das Güterrechtsstatut auseinanderfallen. Das gilt unter anderem deshalb, weil das deutsche Recht, anders als das griechische Recht, bei gemsichten Ehen zwischen deutschen und griechischen Staatsangehörigen in bestimmtem Umfang eine Rechtswahl zulässt.
Fallen das Erbstatut und das Güterrechtsstatut auseinander, richtet sich der Umfang des Nachlasses nach dem Güterrechtsstatut, während die Verteilung sich nach dem Erbstatut richtet.
Der nach deutschem Recht normale Fall des Zugewinnausgleichs im Todesfall gem. § 1371 Abs. 1 BGB findet im griechischen Recht keine Entsprechung. Dort ist vielmehr die Gütertrennung der gesetzliche Güterstand. Zudem beträgt der Erbteil des Ehegatten nach griechischem Recht neben Abkömmlingen des Erblassers nur ein Viertel (s.o.). Im deutschen Recht dagegen wird dieser Anteil als pauschale Abgeltung des Zugewinns regelmäßig um ein (weiteres) Viertel erhöht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der verstorbene Ehegatte auch tatsächlich einen ausgleichspflichtigen Zugewinn erworben hat; die Erhöhung des Erbteils erfolgt vielmehr unabhängig hiervon.
Ein griechischer Erblasser wird, wie bereits ausgeführt, nach beiden Rechtsordnungen grundsätzlich nach griechischem Recht beerbt. Lebte er nun im (deutschen) Güterstand der Zugewinngemeinschaft (weil er z.B. in Deutschland eine Deutsche geheiratet hat), so erhöht sich das Erbteil der überlebenden Ehefrau dennoch um ein Viertel gem. § 1371 Abs. 1 BGB als pauschale Abgeltung des Zugewinns, weil diese Regelung dem deutschen Güterrecht und nicht dem Erbrecht zuzuordnen ist.
Ähnliche Konstellationen können sich aus gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen ergeben, insbesondere dann, wenn Erbstatut und Gesellschaftsstatut auseinanderfallen. Dies kann der Fall sein bei Beteiligungen griechischer Staatsangehöriger an deutschen Gesellschaften oder umgekehrt.
Wiederum wird nach dem Gesellschaftsstatut ermittelt, welche Vermögens- und Rechtspositionen überhaupt vererbt werden (können). Sodann wird mit Hilfe des Erbstatuts festgestellt, auf welche Personen sich das so ermittelte Erbe verteilt.
Von besonderem Interesse kann hier die Frage sein, ob ein Gesellschaftsanteil als solcher vererblich ist. Das ist regelmäßg nicht der Fall, es sei denn, die entsprechende Satzung sieht etwas anderes vor. Diese Regelung geht dann dem allgemeinen Erbstatut vor (vgl. Art. 3 Abs. 3 EGBGB).
Fallen das Erbstatut und das Güterrechtsstatut auseinander, richtet sich der Umfang des Nachlasses nach dem Güterrechtsstatut, während die Verteilung sich nach dem Erbstatut richtet.
Das deutsch-griechische Erbrecht befasst sich mit Erbfällen, die sowohl deutsche als auch griechische Elemente beinhalten.
Seit Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) am 17. August 2015 gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Folgende Tabelle zeigt die Unterschiede im Deutsch-Griechischen Erbrecht auf:
Anwendbares Recht:
-Bestimmt sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers
-Kann zu Situationen führen, in denen auf einen deutschen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Griechenland griechisches ---Erbrecht angewendet wird
Rechtswahl:
-Möglichkeit, das Recht der eigenen Staatsangehörigkeit zu wählen
-Muss ausdrücklich in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich zumindest aus den Umständen einer solchen Verfügung ergeben
Formwirksamkeit von Testamenten:
-Nach Art. 11 grZGB gültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers zum Zeitpunkt seines -Todes oder die des Ortes der Testamentserrichtung erfüllt
-Griechisches Recht erkennt auch handschriftliche und öffentliche Testamente an
Nachlassabwicklung:
-Europäisches Nachlasszeugnis erleichtert die grenzüberschreitende Abwicklung von Erbfällen
-In Griechenland ist oft ein gerichtliches Verfahren zur Feststellung der Erben erforderlich
Erbschaftssteuer:
-In Griechenland gelten andere Steuersätze und Freibeträge als in Deutschland
-Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Griechenland verhindert eine doppelte Besteuerung
Immobilien:
-Besondere Regelungen für Immobilien in Grenzgebieten (z.B. auf griechischen Inseln)
-Notwendigkeit der Eintragung von Eigentumsrechten im griechischen Katasteramt
Griechisches Familienrecht
Das griechische Familienrecht regelt die rechtlichen Beziehungen innerhalb der Familie und weist einige Besonderheiten im Vergleich zum deutschen Recht auf. Es wurde in den letzten Jahren mehrfach reformiert, um es an moderne gesellschaftliche Entwicklungen anzupassen.
Wichtige Aspekte:
Eheschließung:
-Sowohl standesamtliche als auch kirchliche Trauung sind rechtsgültig
-Seit 2008 ist auch die gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaft möglich
Scheidung:
-Möglichkeit der einvernehmlichen und streitigen Scheidung
-Einvernehmliche Scheidung nach zweijähriger Trennung möglich
-Streitige Scheidung bei Zerrüttung der Ehe oder nach vierjähriger Trennung
Güterrecht:
-Gesetzliches Güterrecht ist die Gütertrennung
-Möglichkeit der vertraglichen Vereinbarung einer Gütergemeinschaft
Elterliche Sorge:
-Gemeinsames Sorgerecht beider Eltern auch nach der Scheidung
-Bei Uneinigkeit entscheidet das Familiengericht im Interesse des Kindes
Adoption:
-Möglich für Einzelpersonen ab 30 Jahren und Ehepaare
-Seit 2018 auch für gleichgeschlechtliche Paare in eingetragener Lebenspartnerschaft
Unterhalt:
-Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten während und nach der Ehe
-Kindesunterhalt bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Kindes
Anders als in Deutschland, wo die Voraussetzungen für die Eheschließung für jeden der beiden Partner nach seinem eigenen Herkunftsrecht zu beurteilen ist, richten sich nach griechischem Recht die Voraussetzungen einer Eheschließung nach dem Heimatrecht eines der beiden Eheschließenden.
Kommt es danach zur Anwendung ausländischen Rechts, begrenzt Art. 33 ZGB die Wirkungen, soweit sie gegen wesentliche Wertvorstellungen des griechischen Rechts verstößt. Das gilt z.B. für eine Heirat zwischen nahen Angehörigen oder im Fall der Bigamie.
Da das griechische Recht eine Rechtswahl nicht zulässt, richten sich die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten einheitlich und dauerhaft nach dem Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit, oder, wenn eine solche nicht besteht, des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, hilfsweise des Landes, dem die Ehegatten am engsten verbunden sind (Güterrechtsstatut).
Der gesetzliche Güterstand in Griechenland ist die Gütertrennung mit Zugewinnausgleich; eine Wahlmöglichkeit besteht regelmäßig nicht. Die Ausgleichspflicht ist jedoch anders gestaltet als im deutschen Recht: es wird grundsätzlich nur dasjenige ausgeglichen, was aufgrund eines Beitrags des Ausgleichsberechtigten erworben wurde. Dieser Beitrag kann bspw. in Haushaltsführung oder Kindererziehung bestehen.
Der Ausgleichsanspruch beträgt nach einer gesetzlichen Vermutung regelmäßig 1/3 des Vermögenszuwachses. Will der Berechtigte mehr bekommen, muss er einen höheren Wert seines geleisteten Beitrags beweisen. Da die griechischen Gerichte hier mit der Bewertung etwa der Leistungen einer Hausfrau und Mutter nicht kleinlich sind, wird dies auch häufig versucht, mit dem Ziel, die Hälfte des Zugewinns wie in Deutschland zu erhalten.
Der Ausgleichsanspruch besteht regelmäßig in einer Geldzahlung. Auf Antrag kann das Gericht jedoch auch eine Naturalleistung anordnen (bedeutsam z.B. bei Einräumung von Eigentum an Grundbesitz des Ausgleichspflichtigen).
Die weiter gehenden persönlichen Verhältnisse der Ehegatten richten sich nach den gleichen Kriterien wie das Güterrecht, können sich aber – anders als das Güterrecht – während der Ehezeit verändern (z.B. durch Wegfall der gemeinsamen Staatsangehörigkeit, Umzug ins Ausland usw.).
Scheidung und gerichtliche Trennung der Ehegatten werden gemäß dem griechischen Kollisionsrecht nach demjenigen Recht geregelt, welches auch für die persönlichen Verhältnisse der Ehegatten zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens auf Scheidung bzw. Trennung gelten (Scheidungsstatut). Dagegen wird die Frage, ob überhaupt eine wirksame Ehe geschlossen wurde, nach griechischem Recht immer aus Sicht des griechischen Rechts beurteilt.
Ausländisches Recht wird aber gem. Art. 33 ZGB wiederum nicht angewandt, wenn es gegen den griechischen Ordre public verstößt (Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung). Das gilt etwa, wenn das ausländische Recht gar keine Scheidung kennt bzw. zulässt.
Nach dem Scheidungsstatut bestimmen sich auch Nebenfolgen der Scheidung wie nachehelicher Unterhalt.
Das Verfahren ist – anders als im deutschen Recht – öffentlich.
Ein Verschuldensprinzip gibt es, wie im deutschen Recht auch, im griechischen Recht seit 1983 nicht mehr. Vielmehr wird ähnlich wie nach deutschem Recht die Ehestreitig geschieden, wenn die Fortsetzung der Ehe dem Scheidungswilligen nicht mehr zumutbar ist. Die Gründe müssen jedoch bei beiden oder bei dem anderen Partner liegen: hat der Scheidungswillige durch eigenes Verhalten die Ehe zerstört, kann er die Scheidung nicht verlangen. Eine bestimmte Trennungsfrist wie in Deutschland ist dagegen nicht vorgesehen. Die erforderliche Zerrüttung der Ehe wird allerdings bei bestimmten Straftaten oder Handlungen (widerlegbar) vermutet. Unwiderlegbar dagegen gilt die Zerrüttungsvermutung nach vier Jahren des Getrenntlebens.
Daneben kann eine Ehe auch einvernehmlich geschieden werden, wenn die Ehe bereits mindestens ein Jahr besteht und beide Ehegatten in zwei mindestens 6 Monate auseinander liegenden Sitzungen die Scheidung beantragen. Für minderjährige Kinder müssen die Ehegatten in diesem Falle privat eine Einigung über Umgangs- und Sorgerecht treffen, die dem Gericht zur Genehmigung vorzulegen ist.
Das griechische Unterhaltsrecht unterscheidet sich erheblich vom deutschen. Während der Trennung soll er der Aufrechterhaltung der bisherigen ehelichen Lebensverhältnisse dienen. Nach der Scheidung dagegen wird Unterhalt grundsätzlich nur noch dann geschuldet, wenn der Bedürftige aus Alter oder Krankheit, wegen der Erziehung eines minderjährigen Kindes, oder während einer höchstens drei Jahre langen Übergangszeit vor Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit nicht in der Lage ist, für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen.
Unterhaltstabellen wie sie im deutschen Recht gebräuchlich sind, kennt das griechische Recht nicht. Es wird vielmehr individuell nach den Umständen des Einzelfalls der angemessene Unterhalt ermittelt. Bei den Umständen kann auch ein Verschulden des Berechtigten berücksichtigt werden, was bis hin zum vollständigen Wegfall des Unterhaltsanspruchs führen kann.
Bei Zusammenleben mit einem neuen Partner oder bei Wiederverheiratung erlischt der Unterhaltsanspruch.
Das Sorgerecht wird von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt. Im Scheidungsfalle kann das Sorgerecht auf einen oder beide Elternteile übertragen, aufgeteilt oder einem Dritten übertragen werden.
Das griechische Recht unterscheidet nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern, die somit grundsätzlich die gleichen Rechte haben. Der nichteheliche Vater erhält mit der Anerkennung des Kindes auch das Sorgerecht. Solange nicht das Gericht auf Antrag eine weiter gehende Anordnung trifft, wird das Sorgerecht jedoch nur im Fall der Verhinderung der Mutter auch ausgeübt.
Der Kindesunterhalt richtet sich individuell nach den Verhältnissen der Eltern. Tabellen wie im deutschen Recht finden im griechischen Recht keine Anwendung.
Urteile
Das Urteil des OLG Stuttgart vom 07.08.2000 (Az. 5 U 184/99) befasst sich mit der Aufteilung eines Bankguthabens zwischen Ehepartnern nach griechischem Recht.
Die Kernpunkte des Urteils sind:
Das Gericht wandte auf den Fall griechisches Recht an, insbesondere Artikel 493 des griechischen Zivilgesetzbuchs (ZGB).
Nach diesem Artikel sind mehrere Gläubiger im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, sofern sich aus dem Verhältnis nichts anderes ergibt.
Das Gericht folgerte daraus, dass das Bankguthaben beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte zustand, unabhängig davon, wer das Geld eingezahlt hatte.
Diese Regelung galt, da beide Ehegatten unabhängig voneinander über das Konto verfügen konnten.
Der Ehemann konnte nicht beweisen, dass eine abweichende Vereinbarung zwischen den Ehepartnern getroffen worden war.
Zusammenfassend entschied das Gericht, dass das Bankguthaben nach griechischem Recht gleichmäßig zwischen den Ehepartnern aufzuteilen war, auch wenn nur einer der Partner (in diesem Fall der in Deutschland lebende Ehemann) die Einzahlungen vorgenommen hatte.
Das Urteil Nr. 1305/2019 des griechischen Obersten Gerichtshofs (Areopag) betrifft eine wichtige Entscheidung im Bereich des Zivil- und Strafrechts. In diesem Fall ging es um die Frage der Zustellung von Dokumenten im Ausland und die damit verbundenen Fristen. Eine zentrale Regelung war, dass Kläger die Einleitung eines Verfahrens im Ausland innerhalb von 60 Tagen zustellen mussten, was zu vielen Problemen führte. In der Vergangenheit wurden Klagen abgewiesen, wenn die Zustellung verspätet erfolgte, selbst wenn die Angeklagten aktiv vor Gericht erschienen waren und ihre Verteidigung vorgebracht hatten.
Das Urteil des Areopags markierte einen Wendepunkt, indem es feststellte, dass die Zustellfrist in Fällen internationaler Rechtshilfe nicht so strikt ausgelegt werden darf, dass Kläger übermäßig benachteiligt werden. Die 60-Tage-Frist sollte sich auf die Benachrichtigung der zuständigen Behörden beziehen und nicht auf die tatsächliche Zustellung an den Beklagten. Dies stärkte die Rechte der Kläger und brachte das Verfahren in Einklang mit internationalen Standards, wie etwa der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Haager Zustellungsübereinkommen.
Das Urteil Nr. 17/2021 des griechischen Obersten Gerichtshofs (Areopag) behandelt die Frage der Zuständigkeit in einem Fall, der ein Verbraucherrechtsverhältnis betrifft. Die Entscheidung drehte sich um eine Klausel zur Gerichtsstandswahl, die zwischen einer Bank und ihren Kunden vereinbart wurde. Die Bank argumentierte, dass die Gerichte Zyperns aufgrund einer Klausel in den Vertragsunterlagen zuständig seien. Der Fall wurde von vier in Thessaloniki ansässigen Personen angestrengt, die Entschädigungen für Verluste forderten, die durch eine Investition bei der Bank entstanden waren.
Das Gericht entschied letztlich, dass die Kunden als Verbraucher anzusehen sind und dass die Klausel, die die Zuständigkeit auf die Gerichte Zyperns verlegte, nicht automatisch als fair betrachtet werden kann. Das Oberste Gericht stellte jedoch fest, dass der Missbrauch solcher Klauseln nicht von Amts wegen festgestellt werden kann, sondern dass die Betroffenen dies aktiv vorbringen müssen. Die Berufung wurde zugunsten der Kunden entschieden, nachdem die vorherigen Instanzen die Zuständigkeit der griechischen Gerichte abgelehnt hatten.
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung des Schutzes von Verbrauchern bei der Gerichtsstandswahl und zeigt, dass Klauseln, die Verbraucher benachteiligen, genau überprüft werden müssen.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-565/16 vom 19. April 2018 befasste sich mit der Zuständigkeit von Gerichten in einem Erbfall, der Minderjährige betrifft. Der Fall betraf Eltern, die im Namen ihres minderjährigen Kindes die Genehmigung beantragten, eine Erbschaft auszuschlagen. Obwohl der Erblasser in Griechenland lebte und seine Besitztümer dort lagen, hatte das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien.
Der EuGH entschied, dass solche Anträge nicht dem Erbrecht unterfallen, sondern als Teil der elterlichen Verantwortung zu behandeln sind. Diese fällt unter die Regelungen der Verordnung Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa-Verordnung). In diesem Kontext stellte der Gerichtshof fest, dass die Zuständigkeitsvereinbarung nach Art. 12 Abs. 3 der Verordnung zulässig ist, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und von allen Parteien, einschließlich des Staatsanwalts, anerkannt wird.
Die Entscheidung stellte klar, dass die Frage des Kindeswohls eine zentrale Rolle bei der Beurteilung der Zuständigkeit spielt, auch wenn das Kind in einem anderen Mitgliedstaat lebt.
Das Urteil Nr. 714/2003 des griechischen Obersten Gerichtshofs (Areopag) befasst sich eingehend mit der Nichtigkeit gemeinschaftlicher Testamente nach griechischem Recht. Laut Art. 1717 des griechischen Zivilgesetzbuchs sind gemeinschaftliche Testamente verboten, unabhängig davon, wo sie errichtet wurden. Dies gilt auch, wenn ein griechischer Staatsbürger das Testament im Ausland verfasst. Die Nichtigkeit erstreckt sich sowohl auf die Form als auch auf den Inhalt solcher Testamente, wodurch sie in Griechenland unwirksam sind. Diese Regelung basiert auf dem Schutzprinzip des individuellen Testierwillens.
Das OLG Frankfurt befasste sich in diesem Beschluss vom 12.03.1996 (Az. 3 WF 39/96) mit der Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für ein Scheidungsverfahren zweier griechischer Staatsangehöriger.
Die Kernpunkte des Urteils sind:
Es ging um einen Fall, in dem nur noch einer der griechischen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte.
Normalerweise ist in solchen Fällen (beide Ehegatten sind Ausländer, nur einer lebt in Deutschland) die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach § 606a Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht gegeben, wenn die Entscheidung vom Heimatstaat der Ehegatten offensichtlich nicht anerkannt würde.
Das OLG Frankfurt ließ die Frage der Anwendbarkeit des griechischen Kollisionsrechts offen.
Stattdessen stellte das Gericht fest, dass nach griechischem Recht auch ein ausländisches Gericht neben dem eigentlich zuständigen griechischen Gericht zuständig sein kann.
Im vorliegenden Fall war das Gericht des letzten gemeinsamen Aufenthalts der Ehegatten zuständig.
Daher war das angerufene deutsche Gericht aus griechischer Sicht für die Ehescheidung zuständig.
Das OLG Frankfurt kam zu dem Schluss, dass mit einer Anerkennung des deutschen Scheidungsurteils in Griechenland gerechnet werden konnte. Dieses Urteil ist bedeutsam für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte in Scheidungsfällen mit griechischen Staatsangehörigen und zeigt die Berücksichtigung des griechischen Rechts in solchen Fällen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in seinem Urteil vom 15. Januar 2015 (Az. I ZR 88/14) über die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei der Geltendmachung von Maklerlohn. In diesem Fall stellte der BGH fest, dass die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Artikel 5 Nr. 1 der Brüssel-I-Verordnung (jetzt Brüssel-Ia-Verordnung) gegeben ist, wenn der Makler seine Leistung in Deutschland erbracht hat. Diese Bestimmung bezieht sich auf den Erfüllungsort der vertraglichen Leistung.
Der Fall betraf einen niederländischen Kunden, der über eine deutschsprachige Webseite eines in Deutschland ansässigen Maklerunternehmens einen Maklervertrag abschloss. Der Kunde berief sich auf den besonderen Verbrauchergerichtsstand gemäß Artikel 16 Brüssel-I-VO, der Gerichte seines Wohnsitzes in den Niederlanden für zuständig erklärte. Der BGH entschied jedoch, dass der Verbraucher darlegen und beweisen muss, dass der Makler seine Tätigkeit explizit auf das Wohnsitzland des Verbrauchers ausgerichtet hat. Hier spielte insbesondere die Ausgestaltung der Webseite, die niederländischsprachige Informationen und Anfahrtsbeschreibungen von den Niederlanden umfasste, eine zentrale Rolle, die eine gerichtliche Zuständigkeit in den Niederlanden unterstützte.
Damit betonte der BGH die Bedeutung der Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Maklers auf das Land des Verbrauchers für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit.
Die Zuständigkeit deutscher Familiengerichte in internationalen Fällen, wie sie vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt behandelt wurde, basiert auf europäischen und deutschen Rechtsvorschriften. Insbesondere die Brüssel IIa-Verordnung (Verordnung Nr. 2201/2003) spielt eine zentrale Rolle bei der Festlegung der Zuständigkeit in grenzüberschreitenden Familiensachen, wie Scheidungen oder Sorgerechtsstreitigkeiten. Diese Verordnung regelt, dass das Gericht zuständig ist, in dessen Hoheitsgebiet die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer der Partner dort noch lebt. Alternativ kann die Zuständigkeit auch auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit der Ehegatten begründet werden.
In Fällen, in denen Kinder involviert sind, ist das Gericht des Landes zuständig, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Unterhaltsstreitigkeiten kommt zusätzlich die Verordnung Nr. 4/2009 zur Anwendung, die regelt, dass das Gericht zuständig ist, bei dem der Unterhaltsberechtigte oder der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Das OLG Frankfurt hat in mehreren Fällen, wie etwa dem Fall 8 UF 152/19, solche Zuständigkeitsfragen in Bezug auf internationale Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren behandelt. Dabei wurde beispielsweise entschieden, dass bei einem Wechsel des Aufenthalts eines Kindes ins Ausland die deutsche Gerichtszuständigkeit enden kann, wenn das Kind sich in einem anderen Land etabliert hat und die sorgeberechtigten Eltern dem Aufenthalt zugestimmt haben.
Das griechische Oberste Gericht (Areopag) hat in mehreren Entscheidungen, darunter Urteil Nr. 1829/2006, Grundsätze zur Vermögensaufteilung und zur Anerkennung ausländischer Urteile unter Berücksichtigung der öffentlichen Ordnung (ordre public) formuliert. Im griechischen Rechtssystem gilt bei der Gütertrennung (χωριστή περιουσία), dass jeder Ehepartner sein Eigentum behält, sowohl das vor der Ehe erworbene als auch das während der Ehe erworbene Vermögen. Dies bedeutet, dass kein automatischer Anspruch auf das Vermögen des anderen besteht, es sei denn, gemeinsames Eigentum wurde nachweislich erworben.
Wenn gemeinsames Eigentum während der Ehe aufgebaut wurde, zum Beispiel Immobilien oder gemeinschaftliche Investitionen, wird dieses im Rahmen der Scheidung in der Regel gleichmäßig aufgeteilt, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen eine abweichende Regelung.
Dieses Urteil und ähnliche Entscheidungen zeigen, dass griechische Gerichte eine faire Aufteilung des Vermögens anstreben, die die individuelle Situation der Ehepartner berücksichtigt. Dabei spielt die öffentliche Ordnung eine wichtige Rolle, insbesondere wenn ausländische Scheidungs- oder Güterregelungen im Widerspruch zu den griechischen rechtlichen Grundsätzen stehen.
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